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ARTIKEL 390 CODIGO CIVIL

Bürgerliches Gesetzbuch Art. 390

Schriftstücke müssen in Spanisch angefertigt werden. Im Falle, dass die betroffenen Personen kein Spanisch sprechen wird wie folgt verfahren:

a) Das Schriftstück wird mit absoluter Übereinstimmung eines in der Sprache in welcher sie sich auszudrücken verstehen aufgesetzten Entwurfes erstellt und in Anwesenheit eines Notares unterschrieben, welcher die Vollziehung des Aktes oder die Echtheit der Unterschriften, falls in seiner Abwesenheit unterzeichnet wurde, beglaubigt. Der Entwurf wird von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übertragen und von ihm im Beisein des Notares unterschrieben und ebenfalls beglaubigt. Sowohl der Entwurf als auch seine Übersetzung bleiben als Teil des Schriftstückes im Register archiviert, und
b) sollten die Personen nicht in ihrer eigenen Sprache schreiben können, diktieren sie dem vereidigten Übersetzer...


 
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